Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen und Abschluss von Weiterbildungen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsqesetz
Am 23.02.2021 ist die Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 06.03.2021 unmittelbar in sämtlichen Mitgliedstaaten. Einer Umsetzung in nationales Recht bedarf es nicht. Diese Verordnung regelt u.a. Folgendes:
Geltunqsdauer der Schlüsselzahl 95 im Führerschein
(Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz)
Sofern die vorherige Eintragung bzw. Verlängerung „regulär" erfolgte, gilt Folgendes:
Die Frist der im Führerschein eingetragenen Schlüsselzahl 95, die zwischen dem 01.09.2020. und dem 30.06.2021 abgelaufen wäre bzw. ablaufen würde, gilt als um 10 Monate verlänqert ab dem auf dem Führerschein angegebenen Datum.
Sofern die vorherige Eintragung bzw. Verlängerung aufgrund der Ausnahme lt. Verordnung (EU) 2020/698 (Verlängerung um 7 weitere Monate) erfolgte, gilt Folgendes:
Die Frist der im Führerschein eingetragenen Schlüsselzahl 95, die zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.06.2021 abgelaufen wäre bzw. ablaufen würde, gilt als um 6 weitere Monate oder nochmals bis zum 01.07.2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Geltungsdauer von befristeten Fahrerlaubnissen
(betr. Fahrerlaubnis-Klassen Cl, CIE, C, CE, Dl, DIE, D, DE)
Sofern die vorherige Eintragung bzw. Verlängerung „regulär" erfolgte, gilt Folgendes: Die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen, die zwischen dem 01.09. und dem 30.06.2021 abgelaufen wäre bzw. ablaufen würde, gilt als um 10 Monate verlänaert ab dem auf dem Führerschein angegebenen Datum.
Sofern die vorherige Eintragung bzw. Verlängerung aufgrund der Ausnahme It. Verordnung (EU) 2020/698 (Verlängerung um 7 weitere Monate) erfolgte, gilt Folgendes:
Die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen, die zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.06.2021 abgelaufen wäre bzw. ablaufen würde, gilt als um 6 weitere Monate oder nochmals bis zum 01.07.2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Durch diese Regelungen wird den Betroffenen ein zusätzlicher Zeitraum eingeräumt, um die Weiterbildung abzuschließen und die ärztlichen Untersuchungen durchzuführen.
Wichtig:
Die oben genannten Verlängerungen gelten in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar kraft Gesetzes. Eine Eintragung in den Führerschein ist nicht erforderlich! Eine Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde zur Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bzw. zur Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein ist in diesem Zeitraum daher ebenfalls nicht erforderlich!
Berufliche Fahrschulausbildung und Berufskraftfahrerausbildung weiterhin möglich.
Liebe Kund/innen, Liebe Kraftfahrer/innen Liebe Interessent/innen,
obwohl auch wir Fahrschulen von dem Lockdown betroffen sind, dürfen wir alle berufsbezogenen Ausbildungen durchführen.
Wir bieten also alle Führerscheinausbildungen in den LKW – und Bus- Klassen weiterhin regelmäßig an.
Gleiches gilt für unsere Berufskraftfahrerausbildungen und auch für alle Fortbildungen ( Module )
Termine findet Ihr auf unseren vorstehenden Seiten.
Wir führen diese in Form von Präsenzunterricht - natürlich unter Beachtung der Hygieneregeln – durch.
Solltet Ihr beruflich einen B-Führerschein dringend benötigen, ist diese Ausbildung ebenfalls möglich.
Wir sind weiter für Euch da.
Bleibt gesund
Euer Team von Jürgens Fahrschule