Wir haben Dir hier den Originaltext der Prüfungsrichtlinie hinterlegt. Interessant sind für dich sind evtl. die sogenannten "Todsünden", die unmittelbar zum Nichtbestehen führen. Aber lass dich nicht verwirren, Jürgen's Fahrschule bereitet Dich perfekt vor und führt Dich sicher durch das Gewirr der Vorschriften.
Praktische Prüfung
1. Gemeinsame Vorschriften
1.1 Prüfungen für mehrere Klassen
Prüfungen eines Bewerbers für mehrere Klassen in einem Prüfungstermin werden getrennt bewertet. Mit der praktischen Prüfung für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung in der Klasse, die Voraussetzung für die Erweiterung ist, bestanden wurde.
1.2 Prüfungen von Körperbehinderten
Fahrzeuge für die Prüfung von Körperbehinderten müssen entsprechend der Behinderung ausgerüstet sein. Hieraus können sich Abweichungen von Nummer 4 ergeben. Beschränkungen und Auflagen der Fahrerlaubnisbehörde sind zu beachten. Stellt der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) Gründe für weitere Beschränkungen und Auflagen fest, so hat er zu entscheiden, ob die Prüfungsfahrt abgebrochen werden muss. Erforderliche Beschränkungen und Auflagen sind der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe der in Anlage 9 zur FeV genannten Schlüsselzahlen (Codes) vorzuschlagen.
1.3 Prüfungsfahrt
1.3.1 Der Ausgangs-und der Endpunkt einer Prüfungsfahrt sind so zu bestimmen, dass zumutbare Bedingungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestehen. Stellt ein Fahrlehrer in einem Prüfungstermin mehrere Bewerber vor, so sollten die folgenden Prüfungsfahrten möglichst am Endpunkt der vorangegangenen Prüfungsfahrt beginnen.
1.3.2 Vor Beginn der Prüfungsfahrt ist dem Bewerber zu erläutern, wie Anweisungen gegeben werden. Der aaSoP gibt die Fahrtstrecke an; erklärt sich der Bewerber als ortskundig, so können ihm mit seinem Einverständnis auch Fahrtziele vorgegeben werden. Im Übrigen kann der aaSoP Hinweise zum erwarteten Fahrverhalten geben, z. B. hinsichtlich der Geschwindigkeit.
1.3.3 Besonders schmale Straßen ohne Verkehrsbedeutung innerhalb geschlossener Ortschaften sollen nur befahren werden, um die Geschwindigkeitsanpassung und das Raumschätzungsvermögen zu beurteilen.
Bei Prüfstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften kann dem Bewerber aufgegeben werden, nach Wegweisern zu fahren. Dies ist auch innerhalb geschlossener Ortschaften zulässig, wenn dadurch die Richtungsangabe erleichtert wird.
1.3.4 Der aaSoP soll der psychischen Belastung des Bewerbers Rechnung tragen; deshalb ist es z. B. unangebracht, dem Bewerber während der Fahrt Fehler vorzuhalten oder nach der Bedeutung von Verkehrszeichen zu fragen.
1.3.5 Mit Zustimmung aller Beteiligten ist die Mitnahme eines weiteren Bewerbers während der Prüfungsfahrt zulässig.
Eine Zustimmung ist bei der Mitnahme folgender Personen nicht erforderlich:
- Fahrlehrer in Ausbildung und aaSoP in Ausbildung,
- Ausbildungsfahrlehrer bei Prüfungen von Bewerbern, die von einem in seiner Fahrschule auszubildenden Fahrlehrer in Ausbildung vorgestellt werden,
- Auditor bei der Durchführung interner Audits im Rahmen der Qualitätssicherung nach der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (vgl. KfSachvV Anlage
- Auditor bei der Durchführung externer Audits im Rahmen der Begutachtung der Technischen Prüfstelle (vgl. § 72 FeV).
1.3.6 Zusätzliche Festlegungen für Klassen A, A2, A 1 und AM
Bei den Prüfungsfahrten für die Klassen A, A2, A 1 und AM darf das Begleitfahrzeug, in dem sich der aaSoP befindet, nicht von einem Fahrschüler gelenkt werden. Es darf nicht mehr als ein Bewerber von dem Begleitfahrzeug aus geprüft werden.
Die Übermittlung der Anweisungen des aaSoP über Funk erfolgt durch den Fahrlehrer. Der Bewerber fährt überwiegend voraus.
1.3.7 Zusätzliche Festlegungen für die Klasse T
Wenn bei Prüfungsfahrten für die Klasse T Zugmaschinen verwendet werden, auf denen keine geeigneten Plätze für den aaSoP und den Fahrlehrer vorhanden sind, darf das Begleitfahrzeug, in dem sich der aaSoP befindet, nicht von einem Fahrschüler gelenkt werden. Es darf nicht mehr als ein Bewerber von dem Begleitfahrzeug aus geprüft werden.
Die Prüfungsfahrten für die Klasse T erfolgen in diesen Fällen mit Einsatz von Funkanlagen. Die Übermittlung der Anweisungen des aaSoP über Funk erfolgt durch den Fahrlehrer. Das Begleitfahrzeug fährt innerhalb der Prüfungsfahrt voraus.
1.3.8 Anforderungen an die Prüfungsfahrt (Anlage 7 Nr. 2.1.5 FeV)
1.3.8.1 Allgemeine Hinweise
Die Prüfungsfahrt ist wesentlicher Bestandteil der praktischen Prüfung. Dabei gelten die nachstehenden Anforderungen.
1.3.8.2 Fahrtechnische Vorbereitung
1.3.8.2.1 Vor Beginn der Fahrt ist auf die richtige Einstellung des Sitzes einschließlich der Kopfstütze und ggf. auch des Lenkrades, das Anlegen des Sicherheitsgurts, die ordnungsgemäße Einstellung der Rückspiegel und ordnungsgemäß geschlossene Türen zu achten. Bei Prüfungen der Klassen A, A 1 ,A2 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzkleidung (vgl. Anlage 7 Nummer 2.2.18) tragen. Der Bewerber muss mit den Bedienungseinrichtungen vertraut sein. Werden Assistenzsysteme benutzt, so muss er diese eigenständig bedienen.
1.3.8.2.2 Sicherheitskontrolle
1.3.8.2.2.1 In den Klassen A, A2, A 1, B und AM sind in jeder Prüfung die folgenden Sicherheitskontrollen stichprobenartig (drei Prüfpunkte) durchzuführen:
Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von (soweit vorhanden und ohne Werkzeuge oder Hilfsmittel möglich):
- Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)
- Not-Aus-Schalter (nur Klasse A, A2, A1 und AM)
- Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kardan) (nur Klasse A, A2, A 1 und AM)
Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe:
- Ein-und Ausschalten
- Funktion prüfen von:
- Standlicht
- Abblendlicht
- Fernlicht
- Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung
- Nebelschlussleuchte (nicht bei Klasse A, A2, A1 und AM)
- Warnblinkanlage
- Blinker
- Bremsleuchte(n)
- Kontrollleuchten benennen
Rückstrahler:
- Vorhandensein
- Beschädigung
Lenkung:
- Lenkschloss entriegeln
Bremsanlage: Funktionsprüfung von
- Betriebsbremse
- Feststellbremse (nur Klasse B)
Flüssigkeitsstände:
- Motoröl
- Kühlmittel
- Scheibenwaschflüssigkeit (nur Klasse B)
1.3.8.2.2.2 In den Klassen BE, CE, C1 E, OE und 01 E sind folgende Sicherheitskontrollen stichprobenartig (zwei Prüfpunkte) am Anhänger durchzuführen (soweit vorhanden):
Kontrolle der / des
- Sicherung der Ladung
- Aufbaus
- Plane
- Frachttüren
- Ladeeinrichtung
- Unterlegkeile
1.3.8.3 Lenkradhaltung Auf eine korrekte Lenkradhaltung während der Prüfungsfahrt ist zu achten.
1.3.8.4 Verhalten beim Anfahren Vor und beim Anfahren ist insbesondere der rückwärtige Verkehr sorgfältig zu beobachten. Mit Fahrzeugen der Klasse B soll in der Ebene der 1. Gang nur zum Anfahren benutzt und Ld.R. nach etwa einer Fahrzeuglänge in den 2. Gang geschaltet werden.
1.3.8.5 Gangwechsel
Auf rechtzeitigen Gangwechsel ist zu achten. Der Bewerber soll frühestmöglich den nächsthöheren Gang wählen und bei Fahrzeugen der Klasse B, abhängig vom Fahrzeugtyp, bis 50 km/h in der Regel mindestens die ersten vier Gänge verwenden; auch weitere Gänge sollen frühestmöglich benutzt werden. Die Angaben in den Bedienungsanleitungen sind zu berücksichtigen.
1.3.8.6 Steigungen und Gefällstrecken
Der Bewerber soll zeigen, dass er die richtige Handhabung des Fahrzeugs in Steigungen und Gefällstrecken beherrscht, insbesondere das Anfahren in einer Steigung (bis ca. 10%) mit abgestimmter Bedienung von Gas, Kupplung und Bremsen. Das Nichtbenutzen der Feststellbremse oilt nicht als Fehler, sofern das Fahrzeug nicht wesentlich zurückrollt.
1.3.8.7 Automatische Kraftübertragung
Der Bewerber muss mit den Besonderheiten einer automatischen Kraftübertragung
(bei Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal bzw. bei Fahrzeugen der Klassen A, A 1 und A2 ohne Kupplungshebel) vertraut sein.
1.3.8.8 Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen
Der Bewerber muss während der Fahrt auch den nachfolgenden Verkehr über die Rückspiegel beobachten sowie Verkehrszeichen und -einrichtungen rechtzeitig erkennen und angemessen darauf reagieren. Durch die Fahrzeugbedienung sowie durch Anweisungen des aaSoP darf er sich nicht ablenken lassen.
1.3.8.9 Fahrgeschwindigkeit
Die Geschwindigkeit ist an die jeweilige Verkehrslage anzupassen. Eine übertrieben langsame Fahrweise ist unzulässig. Auch bei der Anpassung an den Verkehrsfluss darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden. Kurzfristige unwesentliche Überschreitungen sind nicht zu beanstanden. Beim Beschleunigen sind unnötig hohe Motordrehzahlen zu vermeiden.
1.3.8.10 Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug
Der Bewerber muss den notwendigen Sicherheitsabstand vom vorausfahrenden Fahrzeug bei allen Geschwindigkeiten einhalten.
1.3.8.11 Überholen und Vorbeifahren
1.3.8.11.1 Überholen
Das Überholen ist nach Möglichkeit zu prüfen. Beim Überholen ist auf Folgendes zu achten:
- Aufschließen zum vorausfahrenden Fahrzeug höchstens bis zum Sicherheitsabstand
- Beobachten des Verkehrsraums vor dem vorausfahrenden Fahrzeug
- Beobachten nach rückwärts unter Benutzung der Rückspiegel und gegebenenfalls durch einen Blick zur Überprüfung des "Toten Winkels"
- Betätigung des Blinkers vor dem Ausscheren
- Ausscheren ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs und ohne Bedes Gegenverkehrs
- Zügiges Überholen mit ausreichendem Seitenabstand
- Betätigen des Blinkers vor dem Wiedereinscheren
- Einordnen ohne Behinderung des Überholten
1.3.8.11.2 Überholtwerden
Beim Überholtwerden darf die Geschwindigkeit nicht erhöht werden.
1.3.8.11.3 Vorbeifahren
An parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen ist mit ausreichenden Abständen bei angemessener Geschwindigkeit und genügender Verkehrsbeobachtung ggf. unter Benutzung des Blinkers vorbeizufahren.
1.3.8.12 Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen
Es ist auf Folgendes zu achten:
-
- Sorgfältige Beobachtung des Verkehrs
- Rechtzeitiges Anpassen der Geschwindigkeit
- Rechtzeitige Bremsbereitschaft
- Ausreichend große Lücken sollen genutzt werden. Unnötiges Zögern ist zu vermeiden.
- Einfahren in Vorfahrtstraßen ohne wesentliche Behinderung
- Bei vorhersehbarem längeren Halt soll der Motor abgestellt werden.
1.3.8.13 Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
Beim Abbiegen nach links und beim Wechsel des Fahrstreifens nach links sind der Innen-und der linke Außenspiegel zu benutzen. Beim Abbiegen nach rechts und dem Wechsel des Fahrstreifens nach rechts sind der Innenspiegel und der rechte Außenspiegel zu benutzen. Nach ausreichender Verkehrsbeobachtung ist rechtzeitig zu blinken.
Soweit erforderlich, ist in bestimmten Verkehrssituationen (z. B. beim Abbiegen, wenn Radwege oder Gleisanlagen vorhanden sind oder beim Fahrstreifenwechsel) eine zusätzliche Beobachtung des Verkehrs insbesondere durch Überprüfen des"Toten Winkels" durchzuführen.
Vor dem Abbiegen sind der entgegenkommende und der nachfolgende Verkehr sowie der Querverkehr zu beobachten. Zu achten ist auf rechtzeitiges und klar erkennbares Einordnen auch in Einbahnstraßen ggf. unter Beachtung des Fahrradgegenverkehrs.
Beim Abbiegen ist auf langsamere Verkehrsteilnehmer (z. B. Radfahrer) zu achten. Beim Abbiegen darf das Fahrzeug nicht unnötig weit auf den Fahrstreifen des Gegenverkehrs geraten. Unnötiges Ausholen ist zu beanstanden.
Unnötige Fahrstreifenwechsel sind zu vermeiden.
1.3.8.14 Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn-und Bushaltestellen
1.3.8.14.1 Verhalten gegenüber Fußgängern
Der Bewerber darf sich Fußgängern auf der Fahrbahn nur mit einer solchen Geschwindigkeit und einem solchen Seitenabstand nähern, dass sie beim Überqueren der Straße das Gefühl der Sicherheit behalten.
Auf richtiges Verhalten an Fußgängerüberwegen ist besonders zu achten.
1.3.8.14.2 Verhalten an Straßenbahn-und Bushaltestellen
Der Bewerber darf an Straßenbahnen und Linien-bzw. Schulbussen, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbeifahren. Auf vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit, Überholverbote bei Annäherung an die Haltestelle und das richtige Verhalten gegenüber Omnibussen, die von der Haltestelle losfahren wollen, ist besonders zu achten.
1.3.8.15 Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften
Die außerorts gestellten Anforderungen sind:
- Vorausschauendes Fahren
- Richtige Fahrbahnbenutzung
- Fahren auch bei höheren Geschwindigkeiten
1.3.8.15.1 Vorausschauendes Fahren
- Beobachten des Verkehrsraums und der Fahrbahnränder
- Beobachten des nachfolgenden Verkehrs durch Rückspiegel, im Nahbereich erforderlichenfalls durch Überprüfen des "Toten Winkels"
- Beobachten von einmündenden und kreuzenden Straßen bereits aus größerer Entfernung
- Rechtzeitiges Reagieren auf entgegenkommende Fahrzeuge, andere Verkehrsteilnehmer, Engstellen, Verkehrszeichen, Fahrbahnmarkierungen, Änderungen der Fahrbahnbeschaffenheit und Hindernisse
- Richtiges Einschätzen der Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmer
- Deutliches Fahren, z. B.
- rechtzeitig Geschwindigkeit anpassen
- Blinken
- Einordnen
- Richtiges Verhalten bei gefährlicher Fahrbahnbeschaffenheit (z. B. Nässe, Laub, Rollsplitt)
- Angepasste Geschwindigkeit und zweckmäßige Gangwahl in Steigungen und Gefällen
- Fahren nach Vorwegweisern und Wegweisern
- Vor einem absehbaren Anhalten, z. B. an einer Kreuzung oder vor einer roten Ampel, ohne Gas und ohne Zurückschalten den Schwung nutzen und das Fahrzeug rollen lassen
-
Unnötiges Bremsen und Beschleunigen vermeiden
1.3.8.15.2 Richtige Fahrbahnbenutzung
- Beachten des Rechtsfahrgebots
- Einhalten eines ausreichenden Abstands zum Fahrbahnrand
- Richtiges und spurtreues Fahren innerhalb des Fahrstreifens
- Ausnutzen von Ein-und Ausfädelungsstreifen
- Richtiger Fahrstreifenwechsel
1.3.8.15.3 Fahren auch bei höheren Geschwindigkeiten
- Fahren mit höherer Geschwindigkeit, soweit Sicht-, Verkehrs-, Straßen-und Witterungsverhältnisse es zulassen, jedoch höchstens mit zulässiger Höchstbzw. Richtgeschwindigkeit
- Anpassen an Fahrbahnverlauf und -beschaffenheit (z. B. Kurven, Wechsel des Fahrbahnbelags)
- Nicht ohne triftigen Grund langsam fahren
- Abstand halten
- Ausnutzen von Überholmöglichkeiten
1.3.8.16 Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt
Am Ende der Prüfungsfahrt ist das Fahrzeug/die Fahrzeugkombination verkehrsgerecht abzustellen, um ggf. sicher be-oder entladen zu können bzw. Personen sicher ein-oder aussteigen zu lassen.
Es ist auf Folgendes zu achten:
- Sicherung gegen Wegrollen durch Einlegen eines Ganges und/oder Betätigen der Feststellbremse (doppelte Sicherung beim Abstellen in Steigung/ Gefälle),
- Bei Fahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A 1) Sicherung gegen Wegrollen entsprechend der Empfehlung des Herstellers (Betriebsanleitung)
- Sicherung gegen unbefugte Benutzung
- Beobachtung des Verkehrs vor und beim Öffnen der Tür
Vorschriften sind nicht kleinlich auszulegen; auch gute Leistungen sind zu berücksichtigen. Für die Bewertung der Prüfungsfahrt sind folgende Grundsätze zu beachten:
1.5.1 Trotz sonst guter Leistungen ist die Prüfung als nicht bestanden zu bewerten und soll beendet werden, wenn ein erhebliches Fehlverhalten festgestellt worden ist. Dabei handelt es sich um:
- Gefährdung oder Schädigung
- Grobe Missachtung der Vorfahrt-und Vorrangregelung
- Nichtbeachten von "Rot" bei Lichtzeichenanlagen oder entsprechenden Zeichen eines Polizeibeamten
- Nichtbeachten der Vorschriftzeichen
- Z 206 STOP-Schild
- Verkehrsverbote (Z 250 bis Z 266) ohne Zusatzschild, wie z. B. "Anlieger frei"
- Z 267 Verbot der Einfahrt
- Nichtbeachten anderer Vorschriftzeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung
- Verstoß gegen das Überholverbot
- Vorbeifahren an Schul-und Linienbussen, die mit Warnblinklicht an Haltestellen halten, mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h
- Endgültiges Einordnen zum Linksabbiegen auf Fahrstreifen des Gegenverkehrs
- Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung
- Fehlende Reaktion bei Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen.
1.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung kann außer den in 1.5.1 genannten Fehlverhalten auch die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern führen, wie z. B.:
- Mangelhafte Verkehrsbeobachtung
- Nichtangepasste Geschwindigkeit
- Vorbeifahren an Schul-und Linienbussen, die mit Warnblinklicht an Haltestellen halten, mit mehr als Schrittgeschwindigkeit aber nicht mehr als 20 km/h
- Fehlerhaftes Abstandhalten
- Unterlassene Bremsbereitschaft
- Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots
- Nichtbeachten von Verkehrszeichen, mit Ausnahme der unter 1.5.1 genannten Situationen
- Langes Zögern an Kreuzungen und Einmündungen
- Fehlerhaftes oder unterlassenes Einordnen in Einbahnstraßen
- Fehlerhaftes oder unterlassenes Betätigen des Blinkers
- Fehlerhafte oder unterlassene Benutzung der Bremsen und vorhandener Verzögerungssysteme
- Fehler bei der Fahrzeugbedienung
- Fehler bei der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise.
Fehler bei der Prüfung nach Ziffer 1.3.8.2.2 führen allein nicht zum Nichtbestehen der Prüfung.
1.8 Ergebnis der Prüfung
Der aaSoP hat über die Prüfung Aufzeichnungen zu machen, die insbesondere Ober die vom Bewerber begangenen Fehler oder über Verhaltensweisen des Fahrlehrers im Sinne von Nummer 2.5.3 der Anlage 7 FeV Aufschluss geben. Er hat die Aufzeichnungen bei Beendigung der Prüfung mit der Feststellung des Ergebnisses abzuschließen und bei nicht bestandener Prüfung zu unterschreiben und dem Verwaltungsvorgang beizufügen.
Hat die Prüfung ergeben, dass der Bewerber den Anforderungen genügt, so hat der aaSoP ihm den Führerschein oder die Prüfungsbescheinigung nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums auszuhändigen. Sind Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich (z. B. die noch einzutragende Sehhilfe oder weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis, falsches Lichtbild), ist der Verwaltungsvorgang mit Führerschein und einer Mitteilung an diese zurückzugeben. Entsprechendes gilt für die Aushändigung der befristeten Prüfungsbescheinigung.
Der aaSoP kann einen Zwischenbericht mit oder ohne Rückgabe der Akten an die Fahrerlaubnisbehörde erstatten, wenn er es für nötig hält, dass diese Auflagen oder Beschränkungen anordnet oder den Antrag ablehnt, oder wenn die Wiederholung der Prüfung innerhalb kurzer Zeit nicht möglich erscheint.
Unberührt hiervon bleibt die Pflicht des aaSop, der Fahrerlaubnisbehörde Beobachtungen mitzuteilen, die Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung der Bewerbers begründen (vgl. § 18 Abs. 3 FeV). Hierüber ist der Bewerber zu unterrichten.